Zivilprozessrecht

Der Zivilprozess als Rechtsschutz-, Rechtsdurchsetzungs- und Rechtssicherungsverfahren dient der Verwirklichung des materiellen bürgerlichen Rechts. Mit ihm werden sachlich – rechtliche Ansprüche des Privatrechts in einem staatlich geregelten Verfahren durchgesetzt. Die Selbsthilfe ist mit Ausnahme weniger Fälle (z. B. §§ 229, 859 BGB) verboten. Der Zivilprozess umfasst zwei Teilbereiche: Er dient zunächst der Feststellung des vom Gläubiger behaupteten Rechts im Erkenntnisverfahren (§§ 1 – 688 ZPO) und im Anschluss daran dessen Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren (§§ 704 – 945 ZPO) im Wege der Zwangsvollstreckung. Beide Verfahren sind in der ZPO geregelt.

Zuständigkeit

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Zwangsvollstreckung

Für die Zwangsvollstreckung ist ein Titel die Grundvoraussetzung. Die Definition “Titel” lautet öffentliche Urkunde (Legaldefinition § 415 ZPO), aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Der Normalfall ist ein (End-) Urteil. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen (§300 ZPO), die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Rechtskraft nach § 705; Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708ff; Ausspruch im Erkenntnisverfahren: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.” Ausnahmen hierbei (kein Ausspruch, aber dennoch vorläufig vollstreckbar): Arrest, einstweilige Verfügung, Arbeitsgerichtliches Urteil. Weitere Vollstreckungstitel aus der ZPO sind z. B. Prozeßvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Anwaltsvergleich. Aus weiteren Gesetzen wie z. B. InsO sind die Eintragung in die Insolvenztabelle, Insolvenzplan, Schuldenbereinigungsplan und vieles mehr (vgl. auch § 68 GVGA).