Eidesstattliche Versicherung

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. Den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger dann stellen, wenn eine vorhergehende Pfändung zu keinem oder keinem befriedigendem Ergebnis geführt hat, der Gerichtsvollzieher trotz mehrfachen Hausbesuchs den Schuldner nicht angetroffen hat.

Erfüllung

Verstanden wird hierunter die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Das BGB kennt als Erfüllungsersatz die Annahme an Erfüllung Statt, die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme. Erfüllungsort und Erfüllungszeit können vertraglich (AGBs) vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Bei fehlen einer Vertraglichen Vereinbarung gilt im Hinblick auf den Zahlungsort dagegen, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermittelt werden muss. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten kann der Schuldner auch einen Erfüllungsgehilfen einschalten.