Verbraucherinsolvenz
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt zum Zug, wenn eine natürliche Person betroffen ist, die keine selbständige Tätigkeit ausübt und die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Hier ist zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung notwendig. Scheitert dieser, (98 % der Fälle) ist unter Beachtung der Formalitäten (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung) bei Gericht die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Der damit vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nebst Vermögensübersicht wird den Gläubigern zugestellt und danach geht das Verfahren auf 3 verschiedene Arten weiter. 1. Die Gläubiger stimmen zu, oder 2. das Gericht ersetzt die Zustimmung (§309 InsO). In beiden Fällen wirkt der (angenommene) Schuldenbereinigungsplan als Vergleich zwischen Gläubiger(n) und Schuldner und führt zur Rücknahme des Insolvenzantrags. 3. Es kommt zu keiner Einigung über den Schuldnebereinigungsplan und das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Hierbei wird das Verfahren gestrafft (§312 InsO) und es gibt keinen Insolvenzplan bzw. keine Eigenverwaltung. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden eingeschränkt von einem Treuhänder wahrgenommen (§§ 129 ff.InsO).
Verzug
Siehe Schuldnerverzug.
Vollstreckungstitel
Die Voraussetzung für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. In der Vollstreckungsklausel müssen Gläubiger und Schuldner sowie die zu vollstreckende Leistung genau bezeichnet sein. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: Vollstreckungsbescheide, Urteile, vollstreckbare Urkunden wie z. B. notarielles Schuldanerkenntnis Prozessvergleiche usw.