Mahnbescheid

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erfolgt beim zuständigen Mahngericht. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt nicht, wenn es in dem betreffenden Bundesland ein zentrales Mahngericht gibt. Dies ist in den Bundesländern Baden-Württemberg (Amtsgericht Stuttgart), Bayern (Amtsgericht Coburg), Berlin (Amtsgericht Wedding), Bremen (Amtsgericht Bremen), Hamburg (Amtsgericht Hamburg), Hessen (Amtsgericht Hünfeld), Niedersachsen (Amtgericht Uelzen), Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Euskirchen und Hagen), Rheinland-Pfalz (Amtsgericht Mayen), Schleswig-Holstein (Amtsgericht Schleswig) und Sachsen-Anhalt (Amtsgericht Aschersleben). Diese Amtsgerichte haben das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt. Ab 01.07.2008 sind registrierte Inkassounternehmen als Prozessbevollmächtigte für das gerichtliche Mahnverfahren zugelassen. Die Regelung hierzu ist im Rechtsdienstleistungsgesetz RDG geregelt.

Mahnung

Die Mahnung wird definiert als bestimmte und dringende Leistungsaufforderung an den Schuldner. Mit der Mahnung mahnt der Gläubiger den Schuldner an und setzt diesen sogleich in den Verzug. Da es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen “Erinnerung“ und “Mahnung“ gibt verwenden wir das Wort “Mahnung“ sowie eine nach dem Datum bestimmbare Frist. Entberlich ist eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender exakt bestimmt ist. Die Beendigung des Verzugs lässt bereits entstandene Ansprüche nicht entfallen (Inkassokosten, Mahnspesen und Zinsen).