Oberlandesgericht

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Oberlandesgericht ist Berufungs- und Beschwerdegericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht für Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen und bei Anwendung ausländischen Rechts bzw. bei ausländischen Parteien; für Entscheidungen der Landgerichte. Entscheidungen ergehen durch die Zivilsenate, bestehend aus drei Berufsrichtern, es sei denn, die Sache wird dem Einzelrichter übertragen (§ 526 ZPO).

Offenbarungseid frühere Bezeichnung für eidesstattliche Versicherung.