Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Sobald ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorliegt, kann der Gläubiger dem Schuldner zustehende Forderungen pfänden. Das sind z.B. Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Bankguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen, u.s.w. Zu diesem Zweck muss bei dem zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Deshalb stellt man nicht nur den Antrag auf Pfändungsbeschluss sondern zugleich auch einen Antrag auf Überweisungsbeschluss. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam. Der Drittschuldner hat nun zwei Wochen Zeit zu erklären, ob eine Forderung besteht und wenn ja ob er zur Zahlung bereit ist. Diese Erklärung heißt Drittschuldnererklärung.