Abtretung

Abtretung (Zession) von Forderungen. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung, Inkassozession). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers mit sämtlichen Rechten und Pflichten.

Amtsgericht

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Amtsgericht (Eingangsgericht) bildet in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (sogenannte I. Instanz). Die Tätigkeiten sind auf das Zivil- und Strafrecht vorrangig ausgelegt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro bzw. bei Sonderzuständigkeit nach § 23 Ziff. 2 GVG zuständig. Entscheidung durch Einzelrichter. Weiters werden bei den Amtsgerichten folgende Register geführt: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister sowie das Güterrechtsregister. In den Bereich des Amtsgerichts fällt auch das Grundbuchamt. Es wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren und als Nachlassgericht tätig.

Ausnahmegericht

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausschluss

Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.