Eine häufige Frage von Verbrauchern; Dürfen Inkassounternehmen einen Eintrag bei der Schufa bewirken?

Petra F. (Name geändert) bekommt erst einmal einen gehörigen Schrecken, als sie die morgendliche Post aufmacht. Ein Brief von einem Inkassounternehmen – eine Zahlungserinnerung. Es geht um eine Rechnung von einem Versandhändler, die schon ein paar Wochen alt ist. Hat sie die Rechnung wirklich nicht bezahlt? Es war in der letzten Zeit so viel los, und ob sie dann noch an die Versandhandelsrechnung gedacht hat – sie ist sich nicht mehr sicher.

Und jetzt das! Zur ursprünglichen Rechnung kommen weitere Kosten hinzu. Ärgerlich. Aber damit nicht genug: Das Inkassounternehmen droht sogar damit, die Schufa zu informieren, falls Sie nicht zahlen sollte.

Nach dem ersten Schock kommt der Ärger. Dürfen Inkassounternehmen überhaupt mit einem Schufa – Eintrag drohen? Und unter welchen Voraussetzungen ist es den Firmen erlaubt, Schuldnerdaten an Auskunfteien zu melden?

Der Sachverhalt

Petra F. hatte in der Tat vergessen Ihre Rechnung zu bezahlen. Sie hatte die Ware Mitte Februar bekommen, die Rechnung lag gleich mit im Paket. Nach Ablauf der Zahlungsfrist folgte Anfang März eine Mahnung durch den Versandhändler. An die kann sich Petra F. sogar wieder erinnern, nachdem sie das Schreiben des Inkassounternehmens gelesen hat. Es war eines der Dinge, die sie unbedingt sofort erledigen wollte – aber dann kamen andere Sachen dazwischen und die Mahnung blieb unerledigt auf ihrem Schreibtisch liegen.

Drei Wochen später meldet sich nun das Inkassounternehmen und macht darauf aufmerksam, dass wenn Petra F. auch jetzt noch nicht zahlt, eine Meldung an eine Auskunftei erfolgen kann. Das Inkassounternehmen darf eine solche “Einmeldung“ vornehmen. Geregelt ist dies im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), genauer §28a.

Demnach muss eine Forderung vor der Datenübermittlung trotz Fälligkeit unbezahlt sein. Die Datenübermittlung muss zudem zur Wahrung berechtigter Interessen des Inkassounternehmens oder eines Dritten erforderlich sein.

Hinzu kommen muss, dass

  • die fällige Forderung durch ein rechtskräftiges oder ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder
  • die rückständige Forderung durch einen Schuldtitel nach § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) belegt ist, also zu, Beispiel durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung oder
  • die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nach § 178 Insolvenzordnung (InsO) festgestellt und vom Schuldner mit Prüfungstermin nicht bestritten worden ist oder
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
  • bei fälligen und unbestrittenen Forderungen mindestens zwei Mahnungen durch den Gläubiger und/oder das Inkassounternehmen erfolgt sind und zwischen der ersten Mahnung und der Einmeldung der Daten mindestens vier Wochen liegen, und der Schuldner rechtzeitig, frühestens jedoch bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Einmeldung unterrichtet worden ist.

Eine Einmeldung ist auch dann möglich, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden könnte und der Gläubiger den säumigen Schuldner über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Dies betrifft primär Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Leasing.

In unserem Fall rief Petra F. das Inkassounternehmen an und ließ sich die Sachlage noch einmal erläutern. Daraufhin bezahlte sie die fällige Forderung. Für das Inkassounternehmen und den Gläubiger war die Sache damit erledigt – eine Meldung an die Schufa erfolgte nicht.

Veröffentlicht vom Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. Berlin, Die Inkassowirtschaft Ausgabe 2 April 2012