Nun greift die neue Inkassoregulierung, welche das Ziel hat: Niedrigere Kosten und eine ausgeweitete Transparenz für Schuldner. Das oberste Ziel der neuen Inkassoreform besteht in der Kostensenkung bei geringen Forderungshöhen. Dieses soll die Verhältnismäßigkeit zwischen Inkassogebühren und der Forderungshöhe besser regeln. Die Reform wird unterstützt, da der Schuldner nunmehr aktiv an den Kosten des Verfahrens durch seine Mitarbeit beteiligt wird.

Das heißt natürlich, bezahlt der Schuldner auf die erste Aufforderung durch das Inkassounternehmen so wird lediglich eine 0,5 Gebühr erhoben. Bezahlt der Schuldner erst auf die zweite Aufforderung so steigt die Gebühr auf 0,9. Hinzu kommt die gesetzliche Auslagenpauschale in Höhe von 20% der Gebühr jedoch maximal € 20,00. Weiterhin kann im Wege der Einzelprüfung mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart werden. Hierfür wird eine weitere 0,7 Gebühr fällig. Ganz klar ist hiermit, dass durch die gesetzlich gewollten Veränderungen die Strukturen der Forderungsbeitreibung aufgebläht, für den Schuldner unübersichtlicher und unverständlicher geworden sind. Hier heißt es nunmehr: Der frühe Vogel frisst den Wurm. Wer auf die erste Zahlungsaufforderung sofort bezahlt spart bares Geld. 

Ein weiteres Novum ist die Gleichstellung mit den Rechtsanwälten in dem Bereich des gerichtliches Mahnverfahrens. Inkassounternehmen dürfen nun dieselben Kosten wie die Rechtsanwälte erheben. Im Gegenzug dürfen nun die Anwälte auch ein Erfolgshonorar § 49 II BRAO bei allen Geldforderungen bis zu einer Höhe von 2.000€ vereinbaren. Auch die Möglichkeit im außergerichtlichen Verfahren ein Erfolgshonorar zu vereinbaren ist jetzt gegeben. Paragraf 4a RVG wurde hierzu neu eingefügt. Der Rechtsanwalt darf jedoch keine Vereinbarungen tätigen wonach sich der Anwalt verpflichtet Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen.