Zwangsvollstreckung - Inkasso Lexikon
Für die Zwangsvollstreckung ist ein Titel die Grundvoraussetzung. Die Definition “Titel” lautet öffentliche Urkunde (Legaldefinition § 415 ZPO), aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Der Normalfall ist ein (End-) Urteil. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen (§300 ZPO), die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Rechtskraft nach § 705; Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708ff; Ausspruch im Erkenntnisverfahren: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.” Ausnahmen hierbei (kein Ausspruch, aber dennoch vorläufig vollstreckbar): Arrest, einstweilige Verfügung, Arbeitsgerichtliches Urteil. Weitere Vollstreckungstitel aus der ZPO sind z. B. Prozeßvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Anwaltsvergleich. Aus weiteren Gesetzen wie z. B. InsO sind die Eintragung in die Insolvenztabelle, Insolvenzplan, Schuldenbereinigungsplan und vieles mehr (vgl. auch § 68 GVGA).
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