Inkasso Lexikon / Glossar
Bei der Sachpfändung meint man die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sachen) des Schuldners. Die sog. Sachpfändung wird auf Antrag von dem Gerichtsvollzieher/in in den Wohn- oder Büro- bzw. Geschäftsräumen des Schuldners durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Räumlichkeiten des Schuldners und die Behältnisse des Schuldners auf verwertbare und pfändbare Habe zu durchsuchen. Die verwertbare Habe des Schuldners wird gepfändet und anschließend verwertet (Zwangsversteigerung).
Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist. Voraussetzung ist ein fälliger durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers, dem insbesondere keine Einreden aus den §§ 320, 273 BGB entgegenstehen dürfen. Gemäß § 286 BGB gerät der Schuldner in der Regel durch Mahnung in Verzug. Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist allerdings wirkungslos und erlangt auch nach Fälligkeit keine Wirkung. Durch den § 286 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB ist der Schuldner einer Entgeltforderung nunmehr wieder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, d. h. unabhängig von einer Mahnung.
Sozialleistungen sowie Arbeitslosengeld sind grundsätzlich auch pfändbar wie das Arbeitseinkommen.
Wenn sich der Schuldner trotz Anschreiben nicht meldet so wird das Telefonieren als weiteres Instument der Forderungsbeitreibung eingesetzt. Es wird versucht eine Vereinbarung mir dem Schuldner zu erwirken. Dies kann entweder eine verbindliche Zusage der Zahlung oder das Vereinbaren eines Ratenzahlungsplanes sein. Auch kann hierbei auf eventuelle Leistungsbehinderungen wie z. B. unvollständige oder fehlerhafte Leistung eingegangen werden. Das Ziel aller Gespräche ist jedoch, dass der Debitor die Forderung begleicht.
Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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