Inkasso Lexikon / Glossar

Oberlandesgericht

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Oberlandesgericht ist Berufungs- und Beschwerdegericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht für Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen und bei Anwendung ausländischen Rechts bzw. bei ausländischen Parteien; für Entscheidungen der Landgerichte. Entscheidungen ergehen durch die Zivilsenate, bestehend aus drei Berufsrichtern, es sei denn, die Sache wird dem Einzelrichter übertragen (§ 526 ZPO).

Offenbarungseid frühere Bezeichnung für eidesstattliche Versicherung.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Sobald ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorliegt, kann der Gläubiger dem Schuldner zustehende Forderung pfänden. Das sind z.B. Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Bankguthaben, Guthaben aus Lebensversicherungen, u.s.w. Zu diesem Zweck muss bei dem zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Deshalb stellt man nicht nur den Antrag auf Pfändungsbeschluss sondern zugleich auch einen Antrag auf Überweisungsbeschluss. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam. Der Drittschuldner hat nun zwei Wochen Zeit zu erklären, ob eine Forderung besteht und wenn ja ob er zur Zahlung bereit ist. Diese Erklärung heißt Drittschuldnererklärung.

 

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