Inkasso Lexikon / Glossar
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter abliefert.
Das Nachlassinsolvenzverfahren, bezogen auf das Vermögen des (verstorbenen) Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung. Schuldner sind die Erben, welche durch den Insolvenzantrag nur beschränkt haften, nämlich in Höhe des Nachlasses.
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