Mahnung - Inkasso Lexikon

Die Mahnung wird definiert als bestimmte und dringende Leistungsaufforderung an den Schuldner. Mit der Mahnung mahnt der Gläubiger den Schuldner an und setzt diesen sogleich in den Verzug. Da es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen “Erinnerung“ und “Mahnung“ gibt verwenden wir das Wort “Mahnung“ sowie eine nach dem Datum bestimmbare Frist. Entberlich ist eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender exakt bestimmt ist. Die Beendigung des Verzugs lässt bereits entstandene Ansprüche nicht entfallen (Inkassokosten, Mahnspesen und Zinsen).

 

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