Landgericht - Inkasso Lexikon
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Landgericht (-Zivilkammern-) ist wie das Amtsgericht ein Eingangsgericht und ab einem Streitwert von 5.ooo Euro bzw. bei Sonderzuständigkeit nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig. Eine Entscheidung ergeht durch den orginären Einzelrichter, es sei denn, es liegt Ausnahme nach § 348 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZPO vor; dann Entscheidung durch die Kammer (drei Berufsrichter), es sei denn, die Sache ist rechtlich oder tatsächlich nicht schwierig oder weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (dann wieder Einzelrichter, § 348a ZPO). Das Landgericht ist Berufungs- und Beschwerdegericht für die vor dem Amtsgericht verhandelten Sachen (mit Ausnahme von Familiensachen). Vor dem Landgericht ist Anwaltzwang.
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