Inkasso Lexikon / Glossar

Inkassozession

Die Inkassozession ist eines der bekanntesten Treuhandverhältnisse. Man spricht hier von einer Verwaltungstreuhand (fremdnützige Treuhand). Der Treugeber (Mandant) will seine Gläubigerrechte gegenüber dem Debitor (Schuldner) nicht selbst ausüben, sondern sie durch ein Inkassounternehmen, und zwar in dessen eigenen Namen, wenn auch im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers durchsetzen lassen. Zweck der Abtretung als dinglichem (abstrakten) Vorbereitungsgeschäft ist es, dem Inkassounternehmen die Möglichkeit zu geben, die Forderung außergerichtlich und ggf. auch gerichtlich im eigenen Namen für Rechnungen des Zedenten/Mandanten einzuziehen zu können. Der Kunde bleibt wirtschaftliche aber nicht rechtlich Forderungsinhaber. Gegenstand der Geschäftsbesorgung ist regelmäßig ein Dienst- und kein Werkvertrag, da das Inkassounternehmen keinen Beitreibungserfolg vertraglich schuldet.

Insolvenz Insolvenzverfahren

Die Insolvenz bzw. das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung geregelt. Die Eröffnungsvoraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dieser liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei juristischen Personen wie z. B. GmbHs reicht auch schon alleine die Überschuldung als Insolvenzgrund aus. Auch der Schuldner selbst kann einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. eingetreten ist. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, nicht mehr leistet. Die Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht um die die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Den Antrag -außer bei drohender Zahlungsunfähigkeit - kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner stellen. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zulässig. Besonders nachteilig für den Gläubiger ist die Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode von seinen Verbindlichkeiten befreit.

Justizbehörden

Auskünfte und Akteneinsicht. Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. bei dem Bundeszentralregister wird ein Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt. In das Register sind die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, die Tatzeiten, die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten, die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.

 

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