Inkasso Lexikon / Glossar

Garantie

Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

Gerichtsstand

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend. Der Gerichtsstand kann bei natürlichen Personen nicht vertraglich vereinbart werden. Bei Kaufleuten können die Parteien den Gerichtsstand vertraglich vereinbaren.

Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Kammer für Handelssachen

Handelssachen im Sinne des § 95 Gerichtsverfassungsgesetz werden durch einen Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Handelsrichter (Kaufleute) wobei es sich um Laien handelt (§ 105 GVG), entschieden. Die Kammer für Handelssachen entscheidet ausschließlich über Handelssachen (§95 GVG).

 

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