Erfüllung - Inkasso Lexikon
Verstanden wird hierunter die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Das BGB kennt als Erfüllungsersatz die Annahme an Erfüllung Statt, die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme. Erfüllungsort und Erfüllungszeit können vertraglich (AGBs) vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Bei fehlen einer Vertraglichen Vereinbarung gilt im Hinblick auf den Zahlungsort dagegen, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermittelt werden muss. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten kann der Schuldner auch einen Erfüllungsgehilfen einschalten.
Lexikon Begriffe nach Buchstaben:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Lexikon Begriffe nach Buchstabengruppen:
A - B C - D E - F G - H I - J K - L M - N O - P Q - R S - T U - V W - Z
Kostenloses Angebot anfordern

Sofern wir Ihre Anfrage wärend unseren Geschäftszeiten erhalten, bekommen Sie noch am selben Tag Antwort!