Eidesstattliche Versicherung - Inkasso Lexikon

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. Den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger dann stellen, wenn eine vorhergehende Pfändung zu keinem oder keinem befriedigendem Ergebnis geführt hat, der Gerichtsvollzieher trotz mehrfachen Hausbesuchs den Schuldner nicht angetroffen hat.

 

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