Inkasso Lexikon / Glossar
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. Den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger dann stellen, wenn eine vorhergehende Pfändung zu keinem oder keinem befriedigendem Ergebnis geführt hat, der Gerichtsvollzieher trotz mehrfachen Hausbesuchs den Schuldner nicht angetroffen hat.
Verstanden wird hierunter die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Das BGB kennt als Erfüllungsersatz die Annahme an Erfüllung Statt, die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme. Erfüllungsort und Erfüllungszeit können vertraglich (AGBs) vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Bei fehlen einer Vertraglichen Vereinbarung gilt im Hinblick auf den Zahlungsort dagegen, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermittelt werden muss. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten kann der Schuldner auch einen Erfüllungsgehilfen einschalten.
Fälligkeit des Anspruchs. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr- bestimmt ist, endigt im Falle des im Fristbeginn genannten Absatzes mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Zahl Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Bennennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des Fristbeginn im genannten Absatz, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für Ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
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