Inkasso Lexikon / Glossar

Abtretung

Abtretung (Zession) von Forderungen. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung, Inkassozession). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers mit sämtlichen Rechten und Pflichten.

Amtsgericht

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Amtsgericht (Eingangsgericht) bildet in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (sogenannte I. Instanz). Die Tätigkeiten sind auf das Zivil- und Strafrecht vorrangig ausgelegt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro bzw. bei Sonderzuständigkeit nach § 23 Ziff. 2 GVG zuständig. Entscheidung durch Einzelrichter. Weiters werden bei den Amtsgerichten folgende Register geführt: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister sowie das Güterrechtsregister. In den Bereich des Amtsgerichts fällt auch das Grundbuchamt. Es wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren und als Nachlassgericht tätig.

Ausnahmegericht

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausschluss

Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

Aufgrund der Satzung des BDIU werden Selbstverpflichtungen übernommen, die es für Gläubiger besonders attraktiv machen, mit Mitgliedsunternehmen des BDIU zu arbeiten. Auch bietet der Verband eine Vielzahl konkreter Hilfen für Mitglieder an und fördert zugleich den fachlichen Austausch unter den Inkassobüros und Inkassounternehmen.

Bedingungen

Bedingungen bei Rechtsgeschäften. Hat sich der Käufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie

Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

Besondere Gerichte

Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schifffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.

Betrügerischer Bankrott

Dies ist eine Form der Insolvenz mit besonders großer krimineller Energie. Man spricht hier von einer Insolvenzstraftat wenn der Schuldner oder Geschäftsführer einer GmbH oder dergl. wissentlich um der Zahlungsunfähigkeit noch Rechtsgeschäfte abwickelt die zum finanziellen (Komplettausfall der Forderung) Nachteil eines Dritten entstehen.

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist gesetzlich in den §§ 765 - 777 BGB geregelt. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (meistens eine Bank) mit seinem Vermögen einzustehen falls der Hauptschuldner ausfällt bzw. die Verbindlichkeiten nicht mehr bedient. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Ausnahme bildet der § 350 HGB.

Bundesgerichtshof

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Der Bundesgerichtshof ist Revisionsgericht und zuständig für Entscheidungen der Berufungsgerichte (Landgericht und Oberlandesgericht), sofern die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 543 ZPO). Entscheidungen ergehen durch Zivilsenate, bestehend aus fünf Berufsrichtern.

 

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