Neben den Gläubigern, die das Inkassounternehmen bereits vorgerichtlich mit der Forderungseinziehung beauftragt haben und für die das Inkassounternehmen oder der Vertragsanwalt einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, treten jetzt die Gläubiger, die die Titulierung der Forderung selbst veranlasst haben und erst in dieser Phase die Leistungen eines Inkassobüros in Anspruch nehmen. Zur Beauftragung durch die neuen Gläubiger genügt die Vorlage des Vollstreckungstitels und die Erteilung einer Inkassovollmacht. Das Inkassounternehmen kann sich dann mit dem Einzug der Forderung befassen, indem es den Schuldner zunächst- wie schon beim vorgerichtlichen Inkasso- allerdings nunmehr unter Hinweise auf den vorliegenden Vollstreckungstitel und die drohenden Nachteile einer Zwangsvollstreckung (Ansehensverlust) zur Zahlung oder zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu bewegen versucht. Daneben wird es – soweit dies noch nicht geschehen ist – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären versuchen, um den voraussichtlichen Erfolg einer erforderlich erdenden Zwangsvollstreckung abschätzen zu können.
Führen die Einzugesbemühungen auf gütlichem Wege nicht zum Erfolg, wird das Inkassounternehmen die Zwangsvollstreckung in Gang bringen. Es darf dabei die Sachpfändung (Fahrnis) durch den Gerichtsvollzieher selbst in Auftrag geben (der Gerichtsvollzieher ist kein Gericht). Die Forderungspfändung und den Antrag auf eidesstattliche Offenbarungsversicherung (früher Offenbarungseid) kann es ebenfalls beantragen. Entweder kann der Gerichtsvollzieher (es gibt starke und schwache) die Forderung beitreiben oder aber er erstellt ein Pfändungsprotokoll. Aus diesem Protokoll geht nicht allzu viel hervor außer, dass der Schuldner keine Zahlung geleistet hat eventuell noch der Arbeit- oder Auftraggeber und mit viel Glück vielleicht noch die Kontoverbindung. Nunmehr kann mit dieser Pfandlosigkeitsbescheinigung das Offenbarungsverfahren eingeleitet werden. Darin muss der Schuldner an Eides statt seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu (klappt selten) angeben. Mit dieser Abschrift wird nunmehr das Inkassounternehmen die gemachten Angaben überprüfen und auf dessen Wahrheitsgehalt hin ermitteln. Nun kommen sämtlich sich bietenden Vollstreckungsmaßnahmen zum Einsatz. Das kann die Lohnpfändung, Drittschuldnerpfändung, Kontopfändung, Warenbestandpfändung, Autopfändung, Leistungspfändung (Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld usw.), Taschengeldanspruch, Mobiliarpfändung, Pfändung von Wertpapieren, Wertgegenständen usw. sein. Es ist kein Zuckerschlecken für den Schuldner wenn er einmal in dieser Mühle ist. Auch wird bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Eintrag in der Schuldnerkartei vom Amtsgericht veranlasst. Inkasso ist mehr als man auf den ersten Blick erkennt. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt (§218 BGB). Damit eröffnet sich für nachgerichtliche Aktivitäten des Inkassounternehmens ein langer Zeitraum.
Die finanzielle Lage des Schuldners kann sich bessern, sei es durch Gewinn, eine Erbschaft, oder Schenkung oder dass der Arbeitslose Arbeit findet oder das Rentenalter erreicht und eine Rente bezieht, die über den Pfändungsfreigrenzen liegt. Einige Inkassounternehmen haben sich auf die Beitreibung ausgeklagter und aussichtslos erscheinenden Forderungen geradezu spezialisiert. Sollte all dies nicht zum Erfolg führen kommt das Überwachungsverfahren zum Zuge. Inkasso ist mehr als die Einziehung von Forderungen, es ist vorgenanntes Knowhow und die sprichwörtliche Beharrlichkeit.
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